News, 17.04.2013
I deaf des! Der Urb und das Wegerecht...
Der Urb geht Wege, klettert über Mauern, überwindet Hindernisse. Der Urb ist ein Wilder und geht als solcher auch seiner Wege. Er findet neue Wege, nicht nur so grundsätzlich im Leben, sondern auch in der Liebe, im Denken und im Tun. Und dann stehen da Schilder. Mitten auf seinem Weg. So als ob ihm jemand einen Streich spielen wollte. Was soll das? Denkt sich dann der Urb.
Juristisch gesehen allerdings ist das so einfach dann nicht. Denn welche Wege darf man gehen und welche nicht? Was sagt das Wegerecht und wer macht es? Haben wir eigentlich ein Recht auf unseren Weg? Der Urb sagt: sicher, i deaf des! Aber was sagt der Jurist? Wir haben ihn gefragt. Hier ein spannendes Statement von Mag. Franz Galla...
Wenn wir im Wald, am Berg oder auf den Wiesen unserer Wege gehen, fragen wir uns selten, ob wir überhaupt das Recht haben, uns gerade diesen Weg zu „nehmen“. Befinden sich Hundertschaften anderer Wanderer auf unserem Weg oder ist selbiger mit bunten Markierungen versehen, haben wir auch kaum Grund für den Zweifel an unserem Recht. Wer meint, dass die Frage, ob wir das alles auch wirklich dürfen, was wir in der Natur tun, könne ja nur einem Juristen einfallen, liegt richtig. Als solcher verfasse ich diese Zeilen, wobei meine Forschungen zu den diversen Wege- und auch Pflückrechten durchaus abwechslungsreich waren.
WIE MAN IN DEN WALD HINEINGEHT
Bewegen wir uns im Wald, so regelt das Forstgesetz österreichweit einheitlich die Nutzung desselben. Als Grundsatz gilt, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf. Ausnahmen bestehen etwa für Waldflächen mit ausdrücklichem Betretungsverbot, weiters für Flächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen sowie für Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen. Diese Ausnahmen werden aber in der Regel gut ersichtlich gemacht sein. Eine über die Erholungszwecke hinausgehende Benutzung des Waldes, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers bzw. Forststraßen-Erhalters zulässig. Das Abfahren mit Skiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, hat der Erhalter einer Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden. Neben dem gesetzlich geregelten Betretungs- und Aufenthaltsrecht zu Erholungszwecken besteht ein Gewohnheitsrecht des Inhalts, dass jedermann im Wald etwa Pilze und Bärlauch pflücken darf, soweit es dem Eigenbedarf dient. Eine gewerbliche Nutzung wäre nicht erlaubt.
DIE GESETZE DER ALMEN UND BERGE
Waren die Vorschriften den Wald betreffend einfach zu finden, weil es sich um ein Bundesgesetz handelt, sind die Vorschriften, insbesondere die Berge betreffend, für jedes Bundesland gesondert zu suchen. Einzelne Bundesländer haben ein eigenes „Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland“ erlassen, das sind Salzburg, Kärnten und die Steiermark. Die Bestimmungen sind in den wesentlichen Punkten vergleichbar. Bestehende Wege (öffentliche Wege und Privatwege) im Bergland, welche dem Touristen- oder Fremdenverkehr zur Verbindung der Talorte mit den Höhen oder als Übergänge, Paß- und Verbindungswege bereits dienen, dürfen für diesen Verkehr nicht gesperrt werden. Privatwege, welche für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder zu dessen Förderung besonders wichtig sind, müssen diesem Verkehr geöffnet werden. Die jeweiligen Eigentümer der Privatwege trifft damit eine gesetzliche Pflicht, er darf aber eine angemessene Entschädigung von der öffentlichen Stelle verlangen. In diesem Sinne kann die Offenhaltung von Privatwegen über Verlangen des Grundeigentümers davon abhängig gemacht werden, dass die öffentliche Stelle bzw. der jeweilige Fremdenverkehrsverband die Erhaltung des Weges selbst besorgen, wenn er ausschließlich den Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs dient.
Der Touristenverkehr im Weide- und Alpgebiete oberhalb der oberen Waldgrenze ist laut den angesprochenen Gesetzen nur insoweit gestattet, als die Alp- und Weidewirtschaft dadurch nicht geschädigt wird, was die Agrarbehörde zu beurteilen hat. Das Alp- und Weidegebiet unterhalb der oberen Waldgrenze darf nur auf den allgemein zugänglichen Wegen betreten werden. Das Ödland oberhalb des Waldgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden. Ödland, welches in Verbauung oder Kultivierung gezogen wurde, darf hingegen nicht betreten werden.
Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol haben vergleichbare Regeln in ihren Tourismusgesetzen vorgesehen. So regeln etwa das nieder- und auch das oberösterreichische Gesetz, dass Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dergleichen) sowie die Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst dem Verkehr (aufgrund eines Bescheides) geöffnet werden müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dem Tourismus offene Privatwege dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Im Tiroler Tourismusgesetz ist geregelt, dass zur Errichtung und Benützung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, wie Schiabfahrten, Loipen, Übungsgelände für Schischulen, Sportplätze, Badeanlagen und Wege (Spazier-, Rad-, Mountainbike-, Wanderwege), und zur Schaffung von geeigneten Zugängen zu solchen Anlagen auf Antrag eines Tourismusverbandes Benützungsrechte durch Enteignung eingeräumt werden können.
In Vorarlberg gibt es ein eigenes „Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit“: Die Eigentümer von öffentlichen Privatstraßen, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benützbar sind und vorwiegend dem Wandern dienen (Wanderwege), haben zu dulden, dass Gemeinden oder spezielle Organisationen diese Wege im bisherigen Umfang erhalten und an solchen Wegen Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Man kann also durchaus als Grundsatz formulieren, dass die freie Natur „bewandert“ werden kann, sofern nicht Zäune oder Hinweisschilder etwas anderes festlegen.
WIEN IST ANDERS
Bleibt noch Wien zu behandeln, wo neben dem verbauten Gebiet erfreulicher Weise recht viel Natur zu finden ist. Im Park von Schönbrunn und im Lainzer Tiergarten finden sich an den Eingängen Hinweise zu den Zeiten, an denen diese Anlagen zugänglich sind. Beim Lainzer Tiergarten haben sich die Besucher weiters mit der für sie geschaffenen Besucherordnung auseinander zu setzen. Man darf dort nämlich nur die ausgewiesenen Wege und Lagerwiesen betreten, weil sonst etwa die rund 700 Mufflons oder die anderen Wildtiere gestört würden. In Wien ist auch manches erlaubt: So kennt der Normenbestand der Gemeinde Wien eine Verordnung, die das Rodeln und Schifahren in den diesbezüglich gekennzeichneten Bereichen in explizit genannten Parks bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt, wie etwa im Draschepark (4. Bezirk), im Waldmüllerpark (10. Bezirk) oder am Roten Berg (13. Bezirk). Andererseits gibt es Verbote, die auch geübte Wiener kaum kennen dürften: So ist auf der im 17., 18. und 19. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Höhenstraße ist das Reiten und das Gehen in der Längsrichtung verboten. Die bertreffende Verordnung des Magistrates ist aus 1961 und verbietet auch das Reiten in darin konkret bezeichneten Verkehrsflächen im 17. und 19. Bezirk. Ein Verbot besteht auch im Bereich der Regulierungsanlagen des Wienflusses: Zwischen dessen Mündung in den Donaukanal bis zur Querung beim Hackinger Steg ist das Betreten des Flussbettes, der Mauern, Böschungen, Abfahrtsrampen, Abgangsstiegen und Rettungsleitern sowie das Befahren der Abfahrtsrampen und des Flussbettes mit Fahrzeugen nicht gestattet. Wer den Verboten zuwiderhandelt, begeht zumindest eine Verwaltungsübertretung und muss bis zu € 700,00 Strafe zahlen.
Besondere Erwähnung verdient die Wiener Grünanlagenverordnung. Laut dieser ist es verboten, ohne Zustimmung der Anlagenverwaltung Feuerstellen (z.B. für Grill- oder Kochzwecke) anzulegen oder zu unterhalten, Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen, zu kampieren, Eis zu laufen oder in Wasserflächen zu baden. Weiters dürfen Grünflächen weder betreten, noch befahren, noch zum Abstellen von Fortbewegungsmitteln benützt werden. Vom Betretungsverbot ist jedoch das Liegen und Verweilen in Rasenflächen zum Zwecke der Erholung tagsüber ausgenommen, sofern auf diesen nicht gleichzeitig Pflege- oder Instandhaltungsmaßnahmen stattfinden. Die Befahr- und Abstellverbote erstrecken sich nicht auf das Schieben von Fahrrädern, auf das Befahren solcher Flächen mit Rollstühlen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und mit Kinderwagen und deren kurzfristiges Abstellen. Warum man in Parks keinen Flieder pflücken darf, regelt auch die Grünanlagenverordnung: Schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf Pflanzungen jeder Art (Blumen, Bäume, Sträucher und dergleichen), soweit sie nicht gärtnerischen Gestaltungsmaßnahmen des Grünanlagenerhalters dienen, sowie jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes sind verboten.
Was den Bärlauch betrifft, der in den Wiener Wäldern wächst, belässt wohl die gewohnheitsrechtliche Pflückerlaubnis, die generell in Wäldern gilt, die vielen pflückenden Wiener und Wienerinnen straffrei. Im Lainzer Tiergarten wird man sich aber meist schwer tun, zum Bärlauch zu gelangen, wenn man die Wegebenutzungsvorschrift achten will. Solange aber keine Wildschweinfrischlinge verschreckt werden, wird der Lainzer Förster wohl seine Augen zudrücken, wenn die Scharen an Bärlauch-Liebhabern die bachnahen Waldflächen vom Knoblauch-Hauch befreien, damit er fortan die Küchen und Wirtshäuser bevölkern mag. Da nicht erforscht ist, ob die Wildschweine aromatischer schmecken, wenn sie große Mengen an Bärlauch vertilgen, besteht kein ausgewiesenes Interesse der fortbehördlichen Tiergartenaufsicht, den Bärlauchbestand besonders zu schützen.
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